Die bisherigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe gelten weiter. Sie dürfen der neuen BetrSichV bzw. GefStoffV aber nicht widersprechen.
(mih) Am 1. Juni sind die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und daraus resultierende Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten (BGBl. 2015 I S. 49).
Die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (ABS bzw. AGS) haben die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (TRBS bzw. TRGS) – ggf. nach redaktioneller Anpassung – auch nach den neuen Verordnungen weitergelten können und welche inhaltlich zu überarbeiten sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun bekannt gemacht, dass die bisherigen Technischen Regeln jedoch auch künftig herangezogen werden können, um die neuen Verordnungen auszulegen und anzuwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu den neuen Verordnungen stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.
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