TRGS 420 in neuer Fassung

Die Neufassung berücksichtigt die Änderungen und Ergänzungen, welche der AGS Mitte Mai beschlossen hatte.

(mih) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 420 bekannt gemacht. Der geänderte Titel lautet jetzt „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“. Sie wurde mit Datum vom 28. Juli nun in der Ausgabe 48/2014 des Gemeinsamen Ministerialblatts (GMBl) auf Seite 997 veröffentlicht.

Die Neufassung berücksichtigt folgende Anpassungen, welche der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei seiner 54. Sitzung Mitte Mai dieses Jahres beschlossen hatte:

  • Angleichung der TRGS 420 an den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). VSK müssen mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)) beschreiben. Zusätzlich ist es möglich, in VSK Aussagen zur dermalen und oralen Gefährdung sowie Brand- und Explosionsgefährdungen aufzunehmen. Darauf ist im Anwendungsbereich der VSK ausdrücklich hingewiesen.
  • Künftig sind auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 „Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ möglich. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl „im grünen als auch im gelben Bereich“ beschrieben (siehe Nr. 2.4 TRGS 420).
  • Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die TRGS 420 beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle, mit denen sichergestellt wird, dass die AGW gemäß TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ oder bei Stoffen ohne AGW die im VSK genannten Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.3 Absatz 1 und Nummer 5.4.2 TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ eingehalten werden.

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