Die Handlungsempfehlung beschreibt, wie vorzugehen ist, um den Stand der Technik zu ermitteln, und konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV. Ergänzend stehen Praxisbeispiele zur Verfügung.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 460 „Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik“ mit Datum vom 2. Oktober 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 59/2013 auf S. 1175 bekannt gemacht; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt sie zum Download zur Verfügung.
Die TRGS 460 beschreibt, wie schrittweise vorzugehen ist, um den Stand der Technik zu ermitteln, und konkretisiert § 2 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie ist heranzuziehen, um die Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die weiteren Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach den Abschnitten 3 und 4 der GefStoffV zu erfüllen. Weiterhin soll sie beachtet werden, wenn TRGS erarbeitet werden.
Ergänzend und erläuternd hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Beispiele aus der betrieblichen Praxis zusammengestellt, welche das mit der TRGS 460 empfohlene Vorgehen verdeutlichen sollen. Sie stammen aus dem Bau-, Labor- und Schwimmbadbereich sowie aus dem Gesundheitswesen.
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