Das BMAS aktualisiert damit die Anforderungen an die Lagerung gefährlicher Stoffe.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter” veröffentlicht. Die Bekanntmachung vom 30. September ist im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 66-67/2014, S. 1346 zu finden.
Die TRGS 509 ist für alle interessant, die gefährliche flüssige oder feste Stoffe oder Gemische ortsfest (in Tanks, Silos oder Bunkern), in Räumen oder im Freien, ober- oder unterirdisch lagern (z.B. mehr als 10 Kubikmeter Diesel-/Heizöl). Für Anlagen, die vor der Verkündung der TRGS 509 bereits in Betrieb waren, gilt nämlich: Sie müssen der TRGS 509 entsprechen, ggf. angepasst werden. Übergangsfristen oder gar Bestandsschutz für bestehende Anlagen gibt es nicht (Nr. 4 Abs. 3 TRGS 001).
Gleichzeitig hat das BMAS Änderungen der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern” mit Datum vom 27. Mai bekannt gemacht (GMBl Nr. 66-67/2014, S. 1346. Die fachlichen Klarstellungen (Streichung von Abs. 3 in Nr. 12.4 und Neufasssung der Abs. 3 und 4 in Anlage 5 Nr. 2) hatte der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei seiner 54. Sitzung im Mai dieses Jahres beschlossen.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!