TRGS 509 und 510: Änderungen wirksam

Das BMAS hat die beiden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) für das Lagern in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern aktualisiert.

(mih) Wie angekündigt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zwei Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) aktualisiert. Die beiden Bekanntmachungen vom 22. Oktober wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) 2015 auf Seite 1319 bzw. 1320 veröffentlicht.

Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ (Ausgabe September 2014, GMBl 2014 S. 1346) ist zu berichtigen, zu ändern und zu ergänzen, und zwar in Nr. 9.7.1 Abs. 2 sowie viermal in Anlage 2.

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (Ausgabe Januar 2013, GMBl 2013 S. 446, geändert und ergänzt GMBl 2014 S. 1346) wird berichtigt, und zwar in Nr. 7.2, in Nr. 10.2 Abs. 5 Satz 2 sowie in Anlage 4.

Diese Aktualisierungen hatte der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) u.a. bei seiner 56. Sitzung im Mai dieses Jahres beschlossen.

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