TRGS 509 und 510 geändert

Das BMAS aktualisiert die beiden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) für das Lagern in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktualisiert die beiden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ und 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Die beiden Bekanntmachungen vom 22. Oktober stehen als Entwürfe bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereit. Sie werden erst mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) wirksam.

Demnach wird die TRGS 509 (Ausgabe September 2014, GMBl 2014 S. 1346) berichtigt, geändert und ergänzt, und zwar in Nr. 9.7.1 Abs. 2 sowie viermal in Anlage 2.

Die TRGS 510 (Ausgabe Januar 2013, GMBl 2013 S. 446, geändert und ergänzt GMBl 2014 S. 1346) wird berichtigt, und zwar in Nr. 7.2, in Nr. 10.2 Abs. 5 Satz 2 sowie in Anlage 4.

Die Aktualisierungen hatte der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) u.a. bei seiner 56. Sitzung im Mai dieses Jahres beschlossen.

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