TRGS 520 in neuer Fassung

Die Technische Regel wurde nach Stand der Technik und Hinweisen aus der Praxis grundlegend überarbeitet – mit besonderem Schwerpunkt im Bereich Fachkunde zu Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel (TRGS) 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ mit Datum vom 10. Juli 2024 bekannt gemacht (GMBl 2024 S. 712). Die TRGS 520 wurde nach Stand der Technik und Hinweisen aus der Praxis grundlegend überarbeitet – mit besonderem Schwerpunkt im Bereich Fachkunde zu Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen. Die Neufassung ersetzt die Ausgabe Januar 2012 vom 19. Januar 2012 (GMBl 2012 S. 102).

Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen. In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden.

Die TRGS 520 gilt nicht für

  • das Ansammeln und Aufbewahren gefährlicher Abfälle bei der jeweiligen Anfallstelle;
  • die Erfassung und Zwischenlagerung bestimmter Stoffströme, wie Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) (bezüglich Gasentladungslampen: siehe TRGS 420), Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG), Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV) sowie gefährliche Bau- und Abbruchabfälle;
  • die Erfassung und Zwischenlagerung asbest- oder mineralfaserhaltiger Abfälle (siehe TRGS 519 und 521);
  • Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z.B. Altöl oder PU-Schaumdosen) oder für Druckgasflaschen aus privaten Haushalten;
  • die Annahme bestimmter infektiöser Abfälle und radioaktiver Stoffe sowie von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff;
  • die Annahme von Druckgasflaschen und Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse > 500 g an mobilen Sammelstellen.

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