TRGS 529 in neuer Fassung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ mit Datum vom 10. Mai 2024 bekannt gemacht (GMBl 2024 S. 494). Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung von Biogasanlagen. Die TRGS 529 gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen.

Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle für die Biogaserzeugung erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie zur Speicherung, Lagerung, Verwertung und Weiterleitung von Biogas, die miteinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das schließt die Annahme von Substraten sowie die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten ein, sofern ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben ist. Bestimmte Anlagen sind ausgenommen.

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