TRGS 555 in neuer Fassung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die Anforderungen für Betriebsanweisungen und die Information der Beschäftigten.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ mit Datum vom 9. Februar 2017 bekannt gemacht (GMBl 2017 S. 275). Sie ersetzt die Fassung vom 15. Januar 2013 (GMBl 2013 S. 321).

Die TRGS 555 wurde redaktionell an EU-Recht und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angepasst. Inhaltliche Änderungen sind u.a.:

  • Abschn. 3 „Betriebsanweisung“: Die Betriebsanweisungen sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache.
  • Abschn. 3 „Betriebsanweisung“: Sofern noch Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden (im Einklang mit der TRGS 201), können Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiterverwendet werden.
  • Abschn. 3 „Betriebsanweisung“: Werden Informationen für eine Betriebsanweisung aus einem Sicherheitsdatenblatt übernommen, ist dieses zuvor auf unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen.
  • Abschn. 5 „Unterweisung“: Beratende Ärzte müssen die Voraussetzungen nach § 7 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen.
  • Abschn. 5 „Unterweisung“: Ergänzungen zur Wunschvorsorge, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss.
  • Abschn. 6 „Zusätzliche Informationspflichten“ (krebserzeugende Gefahrstoffe): Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses gestrichen, dafür Verweis auf die TRGS 410.

Die TRGS 555 ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV. Ausgenommen sind bestimmte Tätigkeiten, wenn sich nach § 6 Abs. 13 GefStoffV aus der Gefährdungsbeurteilung insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. Die Unterweisungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten gemäß § 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben unberührt.

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