Eine Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) hat Konsequenzen für bestimmte Gefahrstoffläger.
(mih) Mit Artikel 6 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen“ vom 8. April 2013, bekannt gemacht im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 734, wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geändert. Dies bringt eine bedeutende Änderung für Gefahrstoffläger mit sich, die gemäß 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig sind.
Die Lagerung gefährlicher Stoffe und Gemische ist in Anlage 1 Nummer 9 UVPG geregelt; nach der bisherigen Fassung unterlag nur die Lagerung von brennbaren Gasen (zum Beispiel brennbare Gase in Spraydosen in einer Menge von mehr als 30 Tonnen netto), brennbaren Flüssigkeiten, Chlor, Schwefeldioxid, Ammoniumnitrat und bestimmten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, Ammoniak sowie „chemischen Erzeugnissen“ dem UVPG.
Durch die Änderung sind nun alle Gefahrstoffläger, die gemäß 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind, UVP-pflichtig, und zwar wie folgt:
Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG (neu) in der Fassung vom 8. April 2013 verweist auf eine Fassung der 4. BImSchV, die zwar von Bundestag und Bundesrat beschlossen, aber noch nicht verkündet ist; diese Änderung der 4. BImSchV wird aber keine Änderungen der stoffspezifischen Mengenschwellen der jetzigen Fassung enthalten.
Das geänderte UVPG tritt am 2. Mai 2013 in Kraft; ob das zu Mehraufwand und/oder zu längeren Verfahrenszeiten für das Genehmigungsverfahren für Gefahrstoffläger führen wird, wird sich zeigen.
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