Verunreinigungen durch Pentachlorphenol

Die Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) erhält einen Grenzwert für Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

(ur) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 ändert in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) den Eintrag zu Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester (ABl. 2021 L 62 S. 1).

In einigen Erzeugnissen wie z.B. eingeführte Textilien und zurückgewonnene Holzspäne, die für die Herstellung von Holzplatten verwendet werden, sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester als Verunreinigung enthalten.

Damit das Recycling von Holzspänen auch weiterhin möglich ist und die Durchsetzung erleichtert wird, wird für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit Pentachlorphenol, seinen Salzen und Estern in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ein Grenzwert von 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%) festgelegt.

Dazu wurde in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 in der vierten Spalte („Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“) der Eintrag für Pentachlorphenol und seine Salze und Ester geändert.

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