Britische Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre UK REACH-Registrierung vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU auf EU-27 Unternehmen übertragen. Ein Leitfaden der europäischen Chemikalienagentur ECHA beschreibt die Möglichkeiten.
(ur) Der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU zum 29.03.2019 wird erheblichen Einfluss auf die Registrierungssituation von in der EU hergestellten und importierten Stoffen haben.
Insbesondere gilt dies für von UK-Unternehmen durchgeführte Registrierungen, da diese nach dem Austritt ihre Gültigkeit verlieren. Dadurch werden vormals nachgeschaltete Anwender in der EU-27,
die von diesen Unternehmen beliefert wurden, zu Importeuren. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, diese Registrierungen auf Unternehmen in der EU-27 zu übertragen. Zudem ist in UK eine überproportional hohe Anzahl von Alleinvertretern ansässig, die Registrierungspflichten von in der EU-27 ansässigen Unternehmen übernommen haben. Auch diese können die Alleinvertreterfunktion nach dem Austritt nicht mehr wahrnehmen. Hersteller außerhalb der EU, die in UK einen Alleinvertreter benannt haben, können diese Funktion auf ein Unternehmen in der EU-27 übertragen, ohne dass die Registrierungen ungültig werden.
Der Leitfaden „How to transfer your UK REACH registrations prior to the UK withdrawal from the EU“ wurde im Februar 2019 von der ECHA veröffentlicht und nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk hat nun eine Arbeitsübersetzung in Deutsch erstellt:
„Möglichkeiten zur Übertragung Ihrer UK REACH-Registrierung vor Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU“.
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