Zwei TRGS aktualisiert

Die TRGS 460 „Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik“ und die TRGS 552 „Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B“ liegen in neuer Fassung vor.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwei Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in neuer Fassung bekannt gemacht

  • TRGS 460 „Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik“, vom 23. Juli 2018, GMBl 2018 S. 908. Inhaltliche Anpassungen sind u.a. die Beschreibung von „Branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen“, die Ergänzung um den Aspekt der Explosionsgefährdung in Schritt 1 und 4 sowie die Möglichkeit, Expositionswerte bei fehlenden Daten in Schritt 4 zu berechnen.
  • TRGS 552 „Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B“ vom 4. September 2018, GMBl 2018 S. 913.

Die Neufassungen werden voraussichtlich in Kürze auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung stehen.

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