Damit liegt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in einer konsolidierten Fassung vor.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat die Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 1440). In dieser seit 14. Januar 2017 geltenden Fassung der Vierten Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) sind berücksichtigt:
Mit der letzten Änderung wurde die 4. BImSchV an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Industrieemissionsrichtlinie) angepasst. Für die Lagerung von gefährlichen Stoffen waren insbesondere die Änderungen in Anh. 1 Nrn. 9.1, 9.1.2 und 10.22.1 sowie in Anh. 2 Nrn. 29 und 30 der 4. BImSchV relevant.
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