Der GDV fügt seinen unverbindlichen Musterbedingungen eine neue Vertragsklausel hinzu.
(mih) Um das Risiko per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) besser erkennen, kalkulieren und auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß begrenzen zu können, fügt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seinen unverbindlichen Musterbedingungen eine neue Vertragsklausel hinzu. Sie kann bei Bedarf in Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen sowie Umweltrisikoversicherungen ergänzt werden. „Mithilfe dieser PFAS-Klausel können Versicherer Schäden durch diese Chemikalien grundsätzlich erst einmal ausschließen“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV. In einem zweiten Schritt sei es dann möglich, mit den Kunden konkret zu vereinbaren, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Schäden durch bestimmte PFAS-Verbindungen wieder versichert werden.
PFAS gelten als „Ewigkeitschemikalien“
Die als „Ewigkeitschemikalien“ bekannten PFAS weisen Wasser, Schmutz, Fett und Öl ab und halten großer Hitze ebenso stand wie Kälte. Da viele PFAS-Verbindungen aber auch als gesundheitsschädlich gelten, ist der Umgang mit den mehr als 10.000 Verbindungen seit Jahren umstritten. Gegen ein von der EU vorgeschlagenes pauschales Verbot wehrt sich die Industrie, so der GDV. Die Hersteller würden stattdessen fordern, die verschiedenen PFAS-Gruppen differenziert zu betrachten: Welche Verbindungen sind bei welcher Anwendung für Mensch und Umwelt erwiesenermaßen gefährlich? Und an welchen Stellen können welche PFAS bedenkenlos eingesetzt werden?
Die Antworten auf diese Fragen interessieren auch die Versicherungswirtschaft. Zur Vorbereitung entsprechender Risikodialoge entwickelt der GDV parallel zur PFAS-Klausel einen unverbindlichen Leitfaden, welcher die naturwissenschaftliche und juristische Einordnung der Risiken erleichtern soll. Dieses Vorgehen habe Vorteile für beide Seiten: Bei Herstellern und Verwendern von PFAS würden die bisher oft nur abstrakt wahrgenommenen Gefahren in den Fokus rücken und sichtbar werden. Im Austausch mit den Versicherern würden sie sich dadurch intensiver mit ihren Risiken auseinandersetzen – und mit den Möglichkeiten, die Gefahren einzudämmen. „Im Idealfall hilft die PFAS-Klausel so auch, schneller echte Alternativen zu den gefährlichen Formen der ,Ewigkeitschemikalien‘ zu entwickeln“, so Käfer-Rohrbach.
PFAS: Chemikalien mit großen Vorteilen und hohen Risiken
Bisher gelten viele PFAS-Verbindungen als unverzichtbar. Sie stecken in unzähligen Produkten von der beschichteten Bratpfanne bis zu medizinischen Implantaten; auch bei der Produktion von Batterien und Photovoltaik-Modulen werden PFAS genutzt. Bei der Herstellung und Verwendung können die Chemikalien aber auch in die Umwelt gelangen. Dann sammeln sie sich in Pflanzen, Böden, Wasser, Tieren und Menschen an, bauen sich dort aber nur schwer wieder ab. Für Menschen gelten verschiedene PFAS-Verbindungen u.a. als potenziell krebserregend sowie fruchtbarkeits- und immunschädigend.
Die PFAS-Klausel des GDV im Wortlaut
Die vom GDV entwickelte, unverbindliche PFAS-Klausel lautet:
„Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf PFAS zurückzuführen sind.
PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe (ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iod-Atom) enthalten.
Wiedereinschlussklausel (fakultativ)
Dieser Ausschluss gilt nicht für … “
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