Zugang zu Stoffen oder Gemischen zur Herstellung von Explosivstoffen werden eingeschränkt
(ur) Mit der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wird die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und die Verordnung EU Nr. 98/2013 aufgehoben (ABl L 186 S.1 ff.). Obwohl diese Verordnung dazu beigetragen hat, die Gefährdung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verringern, ist nach Auffassung des europäischen Parlaments und des Rates eine Verschärfung des Kontrollsystems notwendig. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Interesse der Klarheit ersetzt.
Die Verordnung (EU) 2019/1148 beschränkt Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen; es sei denn, es kann ein rechtmäßiges Interesse nachgewiesen werden (Artikel 5). Allerdings muss dann der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung von diesen regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe genehmigt werden (Artikel 6).
Weiter sind u.a. in der Verordnung als Bestandteile des Kontrollsystems Pflichten zur Unterrichtung der Lieferkette (Artikel 7), Überprüfung bei Verkauf (Artikel 8) und Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl (Artikel 9) festgelegt.
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