Das BMU hat einen überarbeiteten Entwurf der AwSV vorgelegt. Danach sind Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr und des Stückgutverkehrs weiterhin im Fokus.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat mit Datum vom 18. Juni einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt.
Die Regelungen in § 29, die (auch) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs betreffen, sind darin neu gefasst worden:
„§ 29 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 27 Absatz 1 entsprechend.
(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs im Hinblick auf die Anforderungen an die Rückhaltung die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 73 Satz 2] geltenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden.“
Fazit von Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung: Die Rückhaltung bemisst sich künftig weiter nach den Vorschriften der Verordnung(en) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) der Bundesländer, die nach Inkrafttreten der AwSV aufgehoben werden! Ob den Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs damit gedient ist, mag dahingestellt bleiben. Von einer „Entlassung“ der Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs aus der AwSV kann also keine Rede sein.
„§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.“
Umschlaganlagen des Stückgutverkehrs sind weiterhin Gegenstand der AwSV.
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