Batterien austauschen und entfernen

Die Europäische Kommission hat Leitlinien bekannt gemacht, um die harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien zu vereinfachen.

(mih) Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien enthält in Art. 11 Vorschriften zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), die beim Inverkehrbringen von Produkten mit Batterien ab 18. Februar 2027 zu erfüllen sind. Die Europäische Kommission hat dazu vor Kurzem „Leitlinien […] zur Vereinfachung der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien […]“ bekannt gemacht (ABl. C, C/2025/214, 10.1.2025).

Unter „Allgemeine Erwägungen“ heißt es u.a.: „Es ist wichtig, dass sobald die Batterien entfernt wurden, den mit Altbatterien verbundenen Gefahren begegnet wird. Die den Endnutzern zur Verfügung gestellten Informationen sollten eindeutige Hinweise zu den nächsten Schritten enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Altbatterien nicht zusammen mit anderen Abfällen, insbesondere Siedlungsabfällen, entsorgt werden. Ferner sollten Informationen über die ordnungsgemäße Handhabung, Verpackung, Lagerung und Beförderung der Altbatterien zu einer separaten Sammelstelle oder Behandlungsanlage bereitgestellt werden.

Kleine Lithium-Gerätebatterien in bestimmten Kategorien von Produkten wie Grußkarten, intelligenten Textilien, am Körper tragbaren Geräten und elektronischen Zigaretten können in Abfallbehandlungsanlagen Brände verursachen, wenn sie zusammen mit diesen Produkten entsorgt werden. Wie in den allgemeinen Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 festgelegt, ist es wichtig, dass Gerätebatterien vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können.“

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