Das BattG soll durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden, um nationale Vorschriften an die EU-Batterieverordnung anzupassen und einen nachhaltigen Umgang mit Batterien zu erreichen.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)“ veröffentlicht. Der Art. 1 dieses Gesetzes soll ein „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ – so der voraussichtliche Titel – enthalten, welches voraussichtlich am 18. August 2025 in Kraft treten und das Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. 2009 I S. 1582) ersetzen soll. Weitere Änderungen in dem geplanten BattDG sollen am 1. Januar 2027 wirksam werden.
Die neue EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542, ABl. 2023 L 191 S. 1) sieht einen EU-weit nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, Zuständigkeiten und Befugnisse für die neuen Aufgaben aus der EU-Batterieverordnung festzulegen. Außerdem sollen Verbraucher künftig die Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Batterien von z.B. E-Bikes oder E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückzugeben. Des Weiteren sollen bisher gut funktionierende Strukturen, beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung ausgeweitet werden. Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und zugleich mehr Transparenz und erweiterte Entsorgungsmöglichkeiten für Verbraucher zu schaffen.
Die EU-Batterieverordnung ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Ihr Ziel ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen in Europa für einen nachhaltigen Umgang mit Batterien während des gesamten Lebenszyklus zu schaffen. Hierfür werden Regelungen zur Beschränkung von gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, wie z.B. Schwermetallen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Die EU-Batterieverordnung ersetzt die bisherige EU-Batterie-Richtlinie (2006/66/EG) und ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen sowie Umsetzungsspielräume. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf, der nun mit dem vorgelegten Gesetzentwurf geregelt werden soll.
Kernstück des Entwurfs ist das neue BattDG, welches das bisherige BattG zum 18. August 2025 ablösen soll. Das BattDG knüpft dabei an den bisherigen Strukturen des BattG im Bereich der Entsorgung von Altbatterien an und entwickelt diese weiter. Hierdurch sollen Strukturen, die sich bisher bereits bewährt haben, erhalten bleiben. Die erfolgreiche Praxis bei Geräte-Altbatterien, dass die Pflichten der Hersteller durch kollektive Systeme erfüllt werden, soll auch auf Altbatterien aus sog. leichten Verkehrsmitteln, wie E-Bikes, E-Scooter o.ä. sowie auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien ausgeweitet werden. Gerade die lithiumhaltigen Batterien sind mit Brandgefahren verbunden. Daher ist eine sachgemäße Entsorgung hier besonders wichtig. Insofern ist die Ausweitung der bewährten Strukturen auf die weiteren Batteriearten auch zentral für den Brandschutz.
Der Gesetzesentwurf erweitert zudem die Rückgabemöglichkeiten für Verbraucher. Zukünftig sollen sie die Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Batterien von z.B. E-Bikes und E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückgeben zu können. Dadurch wird den etablierten nationalen Entsorgungsstrukturen Rechnung getragen, den Verbrauchern wird die Rückgabe dieser Altbatterien erleichtert und die Anzahl der Sammelstellen wird somit erweitert. Das soll dazu beitragen, die Sammelmengen zu steigern und so die Ziele der EU-Batterieverordnung zu erreichen. Hierzu wird auch das derzeitige nationale Sammelziel für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent beibehalten. Ab 2027 gilt dann EU-weit ein Sammelziel von 63 Prozent.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Festlegungen von Zuständigkeiten und Befugnissen für die in der EU-Batterieverordnung enthaltenen Regelungen zu „Bewirtschaftung von Altbatterien“, „Konformität von Batterien“, „Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ und „Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe“ vor. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an die bisherigen Vorgaben des BattG angeknüpft, im Bereich der Konformität sollen die Länder eine zuständige Behörde einrichten, für die Sorgfaltspflichten soll die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) die Aufgaben der Überwachung übernehmen.
Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. An der Anhörung können sich Unternehmen, Verbände und zivilgesellschaftliche Organisationen noch bis 28. Mai 2024 beteiligen.
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