Bestimmte schmale Fasern sind ab Dezember 2029 ebenfalls zu berücksichtigen.
(mih) Das Europäische Parlament und der Rat hatten kürzlich die Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz geändert, und zwar mit der Richtlinie (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023). Diese Richtlinie ist nun berichtigt worden (ABl. L, 2024/90312, 27.5.2024).
Die Korrektur betrifft Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 2. Hier muss es richtig heißen: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“ [anstelle von „bis zum 21. Dezember 2029“].
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