Die Korrekturen betreffen das Konformitätsbewertungsverfahren.
(mih) Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien […] ist berichtigt worden (ABl. L, 2025/90109, 5.2.2025). In Art. 17 „Konformitätsbewertungsverfahren“ bezieht sich in Abs. 2 a) die Anwendung des „Moduls D1 – Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ nun explizit auf „serienmäßig hergestellte Batterien“ und in Abs. 2 b) die Anwendung des „Moduls G – Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ explizit auf „nicht serienmäßig hergestellte Batterien“.
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