Die neue Verordnung (EU) 2024/573 legt aktualisierte Regeln und Auflagen für diese Stoffgruppe fest und hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf.
(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die „Verordnung (EU) 2024/573 […] über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ mit Datum vom 7. Februar 2024 bekannt gemacht (ABl. L, 2024/573, 20. Februar 2024).
Die Richtlinie legt u.a. Regeln fest für die Emissionsbegrenzung, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen, wie Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen. Zudem enthält sie Auflagen für die Produktion, die Einfuhr und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Weiterhin sind Auflagen für bestimmte Verwendungen von fluorierten Treibhausgasen sowie Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen beschrieben.
Die Verordnung (EU) 2024/1937 tritt am 11. März 2024 in Kraft. Einzelne Bestimmungen gelten jedoch erst ab 1. Januar bzw. 3. März 2025.
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 betrifft den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower“). Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist die bisherige sog. EU-F-Gas-Verordnung.
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