Häufigkeit und Dauer der Nutzung werden als Definitionskriterien für Arbeitsplatz aufgehoben
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 15. Dezember 2023 die Neufassung zur Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ nach Erkenntnissen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bekannt gemacht (GMBl 2024 S. 18).
Demnach sind Arbeitsplätze „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“ (§ 2 Absatz 4 ArbStättV) und zwar unabhängig von Häufigkeit und Dauer der Nutzung. Die mit der früheren Arbeitsplatzdefinition verknüpfte zeitliche Einschränkung „… regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig …“ wurde aufgehoben. Jedoch gilt nach wie vor das Zeitkriterium für Arbeitsräume – gemäß § 2 Absatz 3 sind das „Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind“.
Gefährdungen, vor denen Beschäftigte unabhängig von der Häufigkeit und Dauer ihres Aufenthalts stets geschützt sein müssen (z.B. Schutz vor Absturz, Flucht im Gefahrenfall, Schutz vor Witterungseinflüssen), gelten ohne räumliche/zeitliche Einschränkung für alle Arbeitsplätze und weitere Bereiche. Andere Vorgaben unterliegen dagegen räumlichen Einschränkungen (gelten z.B. für Arbeitsräume, also bei dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen) oder auch zeitlichen Einschränkungen (z.B. „Arbeitsräume (…) müssen während der Nutzungsdauer (…) eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“).
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