Feuerwerk wird in Europa nun einheitlich geprüft. Neu auf den Markt gekommene Knallkörper und Raketen haben daher eine neue Kennzeichnung.
(ak) Bis zum 4. Januar dieses Jahres mussten alle europäischen Länder die Richtlinie 2007/23/EG national umgesetzt haben. Deutschland, und damit die BAM, prüft bereits seit Oktober 2009 nach der neuen Richtlinie.
Die neue Kennzeichnung besteht aus der Registriernummer, der Identifikationsnummer und dem CE-Zeichen verbunden mit der Nummer der Benannten Stelle. Für den europäischen Verbraucher ist die Registriernummer mit CE-Zeichen am wichtigsten: Sie weist darauf hin, welche Benannte Stelle die Qualitätssicherung beim Hersteller überwacht.
In Europa gibt es zurzeit acht Benannte Stellen, die die Prüfungen durchführen dürfen. Die BAM ist eine davon und darf, muss aber nicht, Feuerwerksartikel für ganz Europa prüfen. Dabei vergibt sie ihre Registriernummer. Die Nummer kann wie folgt heißen: 0589-F2-1234. Die Ziffer 0589 steht für die BAM als Benannte Stelle, F2 bedeutet Feuerwerk der Kategorie 2, in Deutschland nur an Personen ab 18 Jahre abzugeben. 1234 ist eine fortlaufende Ziffer.
Damit das Feuerwerk aber auch in Deutschland abgebrannt werden darf, muss es zusätzlich eine Identifikationsnummer durch die BAM erhalten haben. Die Identifikationsnummer kann wie folgt aussehen: BAM-F2-1234. Wichtig ist das Kürzel BAM. Ohne die BAM-Identifikationsnummer ist der Feuerwerksköper in Deutschland verboten.
Die Richtlinie wurde eingeführt, um Handelshemmnisse ab- und ein gleich hohes Qualitäts- und Sicherheitsniveau in Europa aufzubauen. Bei der Diskussion um die Festlegung der erforderlichen Prüfungen hat sich die BAM mit ihren Prüfverfahren durchgesetzt. Deshalb ändert sich in Deutschland in Bezug auf die Sicherheit nichts. Lediglich die erlaubten Mengen an pyrotechnischem Satz (Glitzereffekt und Schwarzpulver) in einer Batterie, Kombination oder Fontäne können sich erhöhen im Vergleich zu den früher gültigen Grenzwerten. Aber: „Die großen Feuerwerksartikel sind sicherer als die kleinen kippeligen“, so die Experten der BAM.
Alte Zulassungen der BAM (Beispiel: BAM-PII-1234 für einen Feuerwerkskörper der Klasse II) sind noch bis 2017 in Deutschland gültig.
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