Das UBA hat vier weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.
(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat vier weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 15. Februar 2024 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (BAnz AT 20.03.2024 B9 und B10 sowie BAnz AT 21.03.2024 B9 und B10).
Stoff bzw. Stoffgruppe | WGK | Kenn-Nr. |
Aliphatische Kohlenwasserstoffe mit einem Aromatengehalt < 30 % und einem Siedebeginn ≥ 180 °C (bisher: Aliphatische Kohlenwasserstoffe mit einem Aromatengehalt < 30 % und einem Siedebereich von 180 °C bis 280 °C) | 1 | 9167 |
Cyclopentylmethylether | 1 | 11283 |
Gibberellinsäure | 1 | 11280 |
Isooctylphenol (bisher: 2-Ethyl-1-hexylphenol) | 2 | 1205 |
WGK = Wassergefährdungsklasse
Falls bisherige Einstufungen genannt sind, waren diese mit Datum vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) bzw. 2. April 2019 (BAnz AT 26.04.2019 B9) bekannt gemacht worden; sie werden hiermit zurückgenommen.
Die Allgemeinverfügungen werden am 4. bzw. 5. April 2024 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.
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