Im Bundesgesetzblatt wurde die aktualisierte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bekannt gemacht. u.a. mit neuen Regelungen für die Unterweisung von Beteiligten.
(mih) Im Bundesgesetzblatt ist die „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ vom 29. November 2018 bekannt gemacht worden (BGBl. 2018 I S. 2034), um den Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung zu verbessern. Mit den neuen Regelungen werden das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1966) – darin ist u.a. das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) enthalten – ergänzt und konkretisiert sowie europäische Vorgaben umgesetzt.
Die Verordnung enthält als Art. 1 die aktualisierte „Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)“. Darin wird u.a. die Unterweisung von Beteiligten neu geregelt (§ 63) – eine Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen. Laut Begründung des Verordnungsentwurfs werde durch die neue Formulierung u.a. klargestellt, „dass die Pflicht auch im Zusammenhang mit der Beförderung gilt.“ Zudem gilt künftig: „Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.“
Außerdem werden 18 weitere Verordnungen aktualisiert, u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), in welcher in § 27 Abs. 4a Satz 3 der Verweis auf die neue StrlSchV angepasst wird.
Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts tritt im Wesentlichen am 31. Dezember 2018 in Kraft – zeitgleich mit dem vollständigen Inkrafttreten des StrlSchG. Darunter fällt auch fast die gesamte aktualisierte StrlSchV. Weitere einzelne Regelungen gelten erst später.
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