31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angepasst
(ur) Die Bundesregierung hat mit Datum vom 15.11.2023 die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach der künftig strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmitteln (VOC) gelten sollen, noch einmal entsprechend den Maßgaben von Bundestag und Bundesrat angepasst (Drucksache 20/9333) und erneut zur Zustimmung vorgelegt, berichtet der newsletter „heute im bundestag (hib)“ vom 21.11.2023, Nr. 879.
Mit der Verordnung „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ sollen Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür sind Anpassungen der bestehenden 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) nötig. Die Zustimmung des Bundestages ist nach Paragraf 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.
Zuletzt hatte der Bundestag am 6. Juli 2023 der Verordnung der Bundesregierung (Drucksache 20/6813) zugestimmt - allerdings mit Änderungen, die zuvor der Umweltausschuss vorgenommen hatte (Drucksache 20/7617). Diese zielten vor allem auf andere Fristen. So sollen unter anderem Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen.
Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken. Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt.
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