Die Anforderungen dieser Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) sind nun in der TRBS 1201 Teil 1 zu finden
(ur) Gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufhebung einer Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) bekannt (GMBl 2019 S. 1166).
Die TRBS 1201 Teil 5 „Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion“, wird aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nunmehr in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (GMBl 2019 S. 241, Berichtigung: GMBl 2019 S. 431).
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