In die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 3151) / Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 751) wurden zusätzliche Anforderungen mit aufgenommen.
(ur) Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen ” mit Datum vom 10.10.2019 bekannt (GMBl 2019 S. 1242).
Inhaltlich wurde die TRBS 3151/TRGS 751 auf Kohärenz mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung sowie der EU-CLP-Verordnung überprüft.
Zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff (gasförmig) als auch für Flüssigerdgas (LNG) wurden aufgenommen. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen vorgenommen worden:
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