Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) ergänzt und geändert
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Änderung und Ergänzung der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ mit Datum vom 12. Januar 2022 bekannt gemacht (GMBl 2022, S. 51).
In Abschnitt 4 Absatz 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:
„6. Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden, es sei denn, es liegen für die Stoffe Akzeptanzkonzentrationen oder AGW vor und diese werden nicht überschritten. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe oder Tätigkeiten spezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der spezifischen TRGS zu beurteilen,“.
In Nummer 7 wird das „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 8 wird gestrichen.
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