Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 527) fokussiert sich auf den Schutz der Beschäftigten, die mit Nanomaterialien arbeiten
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt mit Datum vom 8. Januar 2020 bekannt, dass die TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien“ neu gefasst wurde (GMBl 2020 S. 102).
Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881.
Neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen beschreibt die TRGS, wie Gefährdungen ermittelt (Abschnitt 3) und beurteilt (Abschnitt 4) sowie welche Schutzmaßnahmen festgelegt (Abschnitt 5) und wie deren Wirksamkeit (Abschnitt 6) geprüft werden. Abschnitt 7 behandelt die Themen Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten und das Thema Dokumentation.
In Anhang 3 der TRGS hilft ein Fließschema mit vereinfachter Darstellung, eine Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien zu erstellen.
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