TRGS 553 in neuer Fassung

Technische Regel für Gefahrstoffe, die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Holzstaub beschreibt

(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ mit Datum vom 11.07.2022 bekannt gemacht (GMBl 2022 S. 950).

Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung bei Tätigkeiten mit Holzstaub.

Unter Holzstaub fallen Hartholzstäube nach TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV“ und Weichholzstäube nach TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ oder Mischungen aus beiden.

Holzstaub ist brennbar und kann zusammen mit Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Deshalb sind ggf. auch Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich. Diese Maßnahmen sind in dieser TRGS nicht beschrieben.

Wegen der möglichen sensibilisierenden Wirkung bestimmter Holzstäube und der notwendigen Schutzmaßnahmen wird auf die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ und die TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“ verwiesen.

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