TRGS und TRBS - Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen

Zwei TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) und eine TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) wurden geändert, berichtigt und ergänzt

(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 28.04.2020 bekannt gemacht, dass die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ geändert, berichtigt und ergänzt wurde (GMBl 2020, S. 368).
Neben den zumeist redaktionellen Berichtigungen und Änderungen wurde zur TRGS 509 eine neue Anlage 4 "Abfüllen von Natriumhypochlorit-und Natriumchloritlösungen" hinzugefügt. In der Anlage werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die beim Abfüllen dieser Produkte beachtet werden sollen. So sollen u.a. Transporttanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen) einschließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen nach Möglichkeit nur für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung verwendet werden. Ist dies nicht möglich, müssen Tank und Pumpe vor der Befüllung gereinigt und diese Reinigung dokumentiert werden.

Mit Datum vom 30.04.2020 hat das BMAS eine Berichtigung der TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ bekannt gemacht (GMBl 2020, S. 370). Berichtigt wurde Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2.

Mit Datum vom 06.05.2020 hat das BMAS eine Berichtigung der TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV“ (GMBl 2020, S. 370) bekannt gemacht. Im Anhang 2 „Beispiele für prüfpflichtige Änderungen“ nach Tabelle „Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit“ wurden die Fußnoten 2) und 3) berichtigt.

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