Arbeitsschutz ist beim Umgang mit dem Coronavirus durch vorhandene Bestimmungen geregelt
(ur) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschäftigten sich mit dem Arbeitsschutz bei möglichen Risiken gegenüber Infektionserregern am Arbeitsplatz. Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus (2019-nCoV) können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann es berufsbedingt in Laboratorien zu einem Kontakt kommen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.
Aus heutiger Sicht ist der Arbeitsschutz nach Auffassung der BAuA für den Umgang mit 2019-nCoV und damit infizierten Personen in diesen Bereichen durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV), deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch konkretisiert werden.
Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien. Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschlusses 609 Maßnahmen "beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", die sich analog auf den Umgang mit luftübertragbaren Erregern, zu denen auch 2019-nCoV gehört, übertragen lassen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die vom Robert Koch-Institut (RKI) empfohlen werden, sollten beachtet werden.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!