Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien

Der BLAK UmwS will mit einem Merkblatt Hinweise geben, um Anforderungen der AwSV an Anlagen zum Umgang mit fertig konfektionierten Lithiumbatteriezellen festzulegen.

(mih) Der Bund-/Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS) hat das Merkblatt „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ mit Stand 29. Mai 2024 veröffentlicht.

Das Merkblatt will Hinweise geben, um Anforderungen der AwSV an Anlagen zum Umgang mit fertig konfektionierten Batteriezellen, die in ihrer Zellchemie Lithium verwenden (Lithium-Ionen-Zellen (LIZ)), und daraus zusammengesetzten Batteriemodulen und -sätzen festzulegen. Für diese Batteriezellen, -module und -sätze wird im Merkblatt der Oberbegriff Lithium-Ionen-Batterie (LIB) verwendet.

Aus Sicht des Gewässerschutzes sei der Fokus insbesondere auf die wassergefährdenden Stoffe in den LIB und auf die Löschwasserrückhaltung zu richten. Belange anderer Rechtsbereiche, z.B. des Chemikalienrechts oder des Arbeitsschutzes, würden unberührt bleiben. Batterien, die in ihrer Zellchemie kein Lithium enthalten, insbesondere Nasszellen (wie Redox-Flow-Batterien), werden in dem Merkblatt nicht behandelt. Das gilt auch für Anlagen, um Zellen herzustellen und zu konfektionieren; hierfür seien die Regelanforderungen der AwSV einschlägig.

Zum Anwendungsbereich der AwSV führt der BLAK UmwS aus:

  • LIB können feste und flüssige wassergefährdende Stoffe enthalten. Eine Anlage zum Umgang mit LIB oder mit den wassergefährdenden Stoffen, die sich in LIB befinden, fällt in den Geltungsbereich der AwSV. Ausgenommen davon sind oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten, deren Volumen oder Masse die Bagatellgrenzen nach § 1 Abs. 3 AwSV nicht überschreitet.
  • Die AwSV findet keine Anwendung auf LIB, die mobil/nicht ortsfest verwendet (z.B. in Elektrofahrzeugen), im Rahmen des Gütertransports transportiert oder die im privaten Bereich verwendet werden.
  • Für Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der AwSV (z.B. unterhalb der Bagatellgrenzen nach § 1 Abs. 3 AwSV) gelten der Besorgnisgrundsatz bzw. beim Umschlagen der bestmögliche Schutz des § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 WHG.
  • Der Umgang mit LIB außerhalb von Anlagen unterliegt den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG und beim Lagern dem Besorgnisgrundsatz in § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WHG.

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