Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Arbeitsplatzgrenzwerte von Acrylaldehyd und Schwefeldioxid verstoßen in Deutschland gegen EU-Richtgrenzwerte

(ur) Die Europäische Kommission hat am 28. September 2023 beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2023)2043) gegen Deutschland einzuleiten, weil das Land die Richtlinie zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für chemische Arbeitsstoffe (Richtlinie (EU) 2017/164) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Konkret geht es um die Arbeitsstoffe Acrylaldehyd und Schwefeldioxid.

Für Acrylaldehyd hat Deutschland einen Grenzwert festgelegt, der viermal höher ist als der EU-Richtgrenzwert. Für Schwefeldioxid ist der deutsche Grenzwert doppelt so hoch wie der von der EU vorgegebene Wert.

Laut Kommission werden EU-Grenzwerte auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten formuliert und stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren selbst bei kurzfristiger oder täglicher Exposition keine schädlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer/innen zu erwarten sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese EU-Werte bei der Festlegung ihrer nationalen Grenzwerte berücksichtigen.

Nach der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe (Richtlinie 98/24/EG des Rates) steht es den Mitgliedstaaten frei, die Natur ihrer nationalen Grenzwerte festzulegen, d. h. sie können wählen, ob sie die EU-Richtgrenzwerte als Richt- oder als verbindliche Werte gemäß den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten übernehmen.
Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland zwar verbindliche Grenzwerte für die beiden Stoffe eingeführt, aber die von der EU festgelegten Richtgrenzwerte und die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Überlegungen nicht beachtet. Außerdem habe Deutschland keine angemessene Erklärung dafür geliefert, dass seine Grenzwerte höher sind, und insbesondere nicht begründet, warum die EU-Grenzwerte in Deutschland nicht umgesetzt werden können.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

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