Änderungen der Anlage 12 der RSEB

Bedingungen zum Transport von UN 3257 und UN 3258 ADR/RID

(HH, 09.08.2016 - ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zu den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
und weitere gefahrgutrechtliche Verordnung - RSEB - vom 1. Juni 2015 (VkBl. 2015 S. 402) die Anlage 12 am 27. Juni 2016 (VkBl. 2016 S. 494) neu bekannt gemacht. In der Anlage 12 werden die Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschriften VC3 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID festgelegt.

Insgesamt sind die Anforderungen in der Anlage 12 gegenüber der Vorgängerversion aus dem Jahre 2015 detaillierter geregelt. Dies betrifft insbesondere die Einbettung der Konstruktion und Herstellung neuer Tiegel in anerkannte technische Regelwerke als auch in Baumusterprüfungen, Regelungen für die Schutzvorrichtungen, die Einführung von Zwischen- und außerordentlicher Prüfung der Tiegel
sowie das Führen einer Tiegelakte. Auch an die Fahrzeuge und die Qualifikation der Fahrer werden zusätzliche Anforderungen gestellt.

Tiegel, die ab dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertigen
Sicherheitsniveaus) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung wird im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 GGVSEB geprüft. Das Ergebnis des Baumusterprüfberichts wird der Tiegelakte (s.u.) jedes hergestellten Tiegels beigefügt.


Die Einfüll- und Ausgussöffnungen der Tiegel müssen konstruktiv
zum Beispiel durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen geschützt werden. Die Nachrüstung bei vorhandenen
Tiegeln ist bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen. Die Prüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen obliegt den Stellen nach § 12
der GGVSEB, die darüber einen qualifizierten Prüfbericht ausstellen. Der Bericht wird einer Tiegelakte hinzugefügt.

Die Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch) enthält die erstmalige Prüfung sowie alle weiteren Prüfungen und muss vom Betreiber aufbewahrt werden.
Neu sind eine Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel. Die Zwischenprüfung wird nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB fällig. Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre.
Die "Außerordentliche Prüfung" wird nach einer Ausbesserung, Umbau der Tiegel oder Unfall durch eine Stelle nach § 12 GGVSEB fällig.

Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss ab dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgestattet sein. Neu sind auch Anforderungen an den Fahrzeugführer: Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR müssen die Fahrzeugführer für die
Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Inhaltliche sollen Schwerpunkte sein:

  • besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
  • allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrzeugstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung),
  • Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und
  • besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.

Für die Betreiber ist eine Dokumentationspflicht dieser Einweisung festgelegt. Spätestens ab dem 30. Juni 2018 müssen alle Fahrzeugführer über den Aufbaukurs Tank verfügen oder die Teilnahme an einer Unterweisung belegen können.


Nahezu unverändert bleiben die "Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn. Festgelegt unter 5.12 (2015: 6.12) wurde nun die Pflicht des Betreibers, alle Prüfungsbescheinigungen aufzubewahren.

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