Die neue Multilaterale Vereinbarung erleichtert bestimmte Beförderungen gebrauchter Gegenstände, Maschinen oder Geräte auch innerhalb Deutschlands.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M361 – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten – vorgeschlagen von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und nun gezeichnet von Österreich (gültig bis 31. Dezember 2026).
Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die im Inneren mit gefährlichen Gütern (ausgenommen Klasse 1 und 7) verunreinigt sein können, angewendet werden. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder Wiederverwertung befördert. Und es wurden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Inhalt sicher eingeschlossen ist, und um ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.
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