Elektroaltgeräte: Erleichterung für die Beförderung

Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M303 vorgeschlagen, um kommende Regelungen schon vorab anwenden zu können.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M303 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden.

Damit sollen solche Beförderungen, welche grundsätzlich den Vorschriften für die Beförderung von UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen und UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen einschließlich der Sondervorschrift 636 b) unterliegen, erleichtert werden. Sobald weitere Vertragsparteien die M303 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2018 gelten.

Der Regelungsinhalt der M303 ist ein Vorgriff auf das ADR 2019. Er wurde von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung im September dieses Jahres beschlossen.

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