Gültigkeit von Ausbildungsbescheinigungen wird verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderungen ergeben:
M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Finnland.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Finnland.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
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