Italien zeichnet RID 1/2025

Die neue Multilaterale Sondervereinbarung betrifft die Beförderung von Druckgefäßen, welche in Übereinstimmung mit der EN 17339 zugelassen sind.

(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:

RID 1/2025 – Beförderung von Druckgefäßen, welche in Übereinstimmung mit der Norm EN 17339 zugelassen sind – vorgeschlagen von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und nun gezeichnet von Italien (gültig bis 31. Dezember 2026).

Abweichend zu den Vorschriften zur Verwendung von Verpackungen des Kap. 4.1 RID dürfen Druckgefäße, die in Übereinstimmung mit der Norm EN 17339 zugelassen und für die Beförderung von UN 1049 Wasserstoff, verdichtet vorgesehen sind, für Zwecke der Montage, der wiederkehrenden Prüfung, der Wartung oder der Entsorgung mit UN 1066 Stickstoff, verdichtet mit einem Innendruck zur Stützung des Druckgefäßliners befüllt befördert werden. Der Druck darf nicht höher sein als der niedrigere Wert von entweder 10 % des Betriebsdrucks oder 20 bar.

Batteriewagen und MEGC, die für die Beförderung von UN 1049 Wasserstoff, verdichtet vorgesehen sind und die Druckgefäße enthalten, die in Übereinstimmung mit der Norm EN 17339 zugelassen sind, dürfen für Zwecke der ersten Befüllung, der wiederkehrenden Prüfung, der Wartung oder der Entsorgung mit UN 1066 Stickstoff, verdichtet mit einem Innendruck zur Stützung des Druckgefäßliners befördert werden. Der Druck darf nicht höher sein als der niedrigere Wert von entweder 10 % des Betriebsdrucks oder 20 bar.

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