Auch das Nachbarland unterstützt die Erleichterung, um die ausreichende Intaktstabilität bei Typ G-, Typ C- und Typ N-Binnentankschiffen übergangsweise nachzuweisen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M016 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Luxemburg und den Niederlanden sowie neu von Österreich (gültig bis 31. Dezember 2019).
Abweichend von
bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschn. 1.16.10.1 ADN nach 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.
Bei Tankschiffen des Typs G und des Typs N gilt zusätzlich: Die Übergangsvorschriften in Abs. 1.6.7.2.2.2 ADN zu Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN bleiben unberührt.
Abweichend von Unterabschn. 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß der zuvor genannten Vorgaben erbracht werden kann.
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