Die Erleichterungen betreffen die Beförderung von Lithiumbatterien, und zwar Prototypen sowie beschädigte oder defekte.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M306 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 639), Frankreich, Österreich und der Schweiz sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2018).
M307 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 955), Frankreich und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2018).
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