RID 2/2011

Getrennte Baumusterzulassung für Tank-Ventile u.a.

(ur) RID 2/2011 - Baumusterzulassungen von Ausrüstungsteilen für Tanks nach Kapitel 6.8, vorgeschlagen von Deutschland und gezeichnet von Luxemburg.

Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.3.1 RID darf die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulassung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfergebnisse vorliegen und die Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Die veröffentlichten deutschen Fassungen der RID-Sondervereinbarungen können bei der OTIF heruntergeladen werden.

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