Die Neuerungen betreffen Vorschriften, die nur für Transporte im Nachbarland gelten, und Regelungen für Gefahrgüter, die nur unter besonderen Auflagen befördert werden dürfen.
(mih) Das schweizerische Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat mit Datum vom 26. September 2016 Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) bekannt gemacht, die ab 1. Januar 2017 gelten (Amtliche Sammlung (AS) 2016 S. 3455). Verantwortliche Stelle ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Die Änderungen betreffen Anh. 1 SDR, der Vorschriften enthält, die nur für nationale Transporte gefährlicher Güter gelten. Die ergänzenden Regelungen beziehen sich auf die SDR-Kapitel 1.1, 1.3, 1.6, 4.1, 4.8, 5.4, 6.10, 6.14, 7.4, 7.5, 8.1, 8.2, 8.4 und 9.1.
Anh. 3 SDR wurde ebenfalls aktualisiert. Darin ist die Liste gefährlicher Güter enthalten, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen: UN 1017, 1076, 1079 und 3375 sowie Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
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