Schweiz zeichnet sechsmal

Die Erleichterungen der Multilateralen Vereinbarungen M289, M290, M291, M294, M295 und M296 sind nun auch im Nachbarland anwendbar.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 254), Frankreich und den Niederlanden sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2016).

M290 – Beförderung infizierter Tiere – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 255) und den Niederlanden sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2016).

M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873 – gezeichnet von Frankreich, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2016).

M294 – Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 180), Frankreich und Polen sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2017).

M295 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, 3091, 3480, 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 181) und Frankreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2016).

M296 – Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 184), Frankreich und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 30. Juni 2019).

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