Die Halterin zweier Gefahrgut-Tankzüge muss für die Umweltgefährdung zahlen, nachdem Unbekannte die Ablassventile an den unbewachten Fahrzeugen geöffnet hatten.
(mih) Das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) hat entschieden, dass die Halterin zweier Gefahrguttransporter, aus denen nach einem Sabotageakt 10.000 L bzw. 4.000 L leicht entzündliches Isopropanol und Testbenzin im Juli 2013 in Frankenthal ausgelaufen und in den Boden sowie in die Kanalisation eingedrungen waren, der Stadt Frankenthal Kosten in Höhe von rund 83.000 EUR für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Umweltgefahren bezahlen muss (Urteil vom 9. Mai 2016, Az. 4 K 696/15.NW).
In der Nacht hatten Unbekannte u.a. an den beiden unbewachten, im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Fahrzeugen die Ablassventile geöffnet. Auch die Klägerin sei für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend nachgekommen sei.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter dürften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablassarmaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien. Weitere Details sind hier zu finden.
In der Ausgabe Juli 2016 von der gefahrgutbeauftragte ist eine ausführliche Kommentierung dieses Urteils zu finden.
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