IATA-DGR englisch: Addendum 2

Die IATA aktualisiert damit erneut die 56. Ausgabe ihrer Gefahrgutvorschriften für 2015.

(mih) Die International Air Transport Association (IATA) hat zur englischsprachigen 56. Ausgabe ihrer Dangerous Goods Regulations (DGR), die seit Anfang dieses Jahres gültig sind, das Addendum 2 vom 4. Mai veröffentlicht.

Auf 15 Seiten sind diverse Änderungen, Ergänzungen und Neuerungen zu den Abweichungen der Staaten (Polen – PLG und USA – USG) und zu den Abweichungen verschiedener Luftfahrtunternehmen (IATA-Codes 5X, AA, AC, B6, BA, C8, CV, CX, EK, EY, FX, HX, I2, IB, JQ, JU, KA, KL, LD, MK, MP, QF, QK, QR, RV, SQ, TZ, UA, US, VA, WN und XW) zusammengestellt (Abschn. 2.8.2 und 2.8.4). Weitere Aktualisierungen betreffen:

  • Unterabschn. 2.3.5.9 Tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte), die Batterien enthalten: Gemäß neuem Abs. (d) sind elektronische Zigaretten, die Lithiumbatterien enthalten, nur im Handgepäck erlaubt. Der bisherige Abs. (d) wird zu Abs. (e).
  • Neuer Unterabschn. 2.3.5.17 Elektronische Zigaretten, die Batterien enthalten.
  • Tabelle 2.3.A Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder befördert werden: Sie wird um einen Eintrag für „Elektronische Zigaretten“ ergänzt.
  • Unterabschn. 4.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter: Bei UN 1793 Isopropylphosphat wird in Spalte K die Verpackungsanweisung von 855 in 856 geändert.

Ein entsprechendes Addendum zur deutschen Ausgabe soll in Kürze folgen.

Die 56. Ausgabe der IATA-DGR gibt es in Englisch und in Deutsch: jeweils als Handbuch mit rund 1.000 Seiten, in elektronischer Form auf CD-ROM oder als Kombination. Die IATA-DGR werden von allen IATA-Mitgliedsgesellschaften bei der Gefahrgutbeförderung per Flugzeug eingehalten.

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