Es wird ergänzend geregelt, ob und unter welchen Bedingungen batteriebetriebene tragbare elektronische Geräte zum Rauchen mit Flugzeugen befördert werden.
(mih) Die International Civil Aviation Organization (ICAO) hat das Addendum No. 1 zur Ausgabe 2015-2016 der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (TI) mit Datum vom 26. Mai 2015 veröffentlicht. Es enthält eine Ergänzung der Tabelle 8-1 in Teil 8 Kap. 1.
Dort ist eine neue Zeile mit der Nr. 19 (die bisherige Nr. 19 und die folgenden Nrn. werden entsprechend neu nummeriert) einzufügen: Darin ist aufgeführt, ob und unter welchen Bedingungen „batteriebetriebene tragbare elektronische Geräte zum Rauchen (z.B. E-Zigaretten, E-Zigs, E-Zigarren, E-Pfeifen, personengebundene Verdampfer, elektronische Nikotin-Versorgungssysteme)“ an Bord von Flugzeugen befördert werden.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!