In der Tabelle aus den ICAO-TI sind Beschränkungen und Bedingungen für Flugpassagiere zusammengestellt, die gefährliche Stoffe und Gegenstände mitnehmen wollen.
(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat seine „Passagierinformation 3“ über gefährliche Güter im Luftverkehr aktualisiert. Sie enthält eine Übersetzung der Tabelle 8-1 der ICAO-TI 2013-2014 (International Civil Aviation Organization – Technical Instructions) ins Deutsche. Darin ist zusammengestellt, welche Beschränkungen gelten und welche Bedingungen einzuhalten sind, wenn Flugpassagiere gefährliche Stoffe und Gegenstände als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck oder am eigenen Körper mitnehmen wollen.
Die „Passagierinformation 1“ ist ein Poster mit Erläuterungen zu den Gefahrgutklassen. Die „Passagierinformation 2“ zeigt Beispiele verschiedener gefährlicher Stoffe und Gegenstände, die nicht mitgeführt werden dürfen.
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